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Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die mit den Erträgen bzw. Früchten ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Die Stiftung hat keine Mitglieder, Eigentümer, Gesellschafter o.ä.
Damit die Zweckverwirklichung dauerhaft gesichert ist, muss die Stiftung das ihr vom Stifter zugewendete Vermögen erhalten (Vermögenserhaltungsgrundsatz). Sie darf grundsätzlich nur die Erträge für die Zweckverwirklichung verwenden.
Als eigenständige jurisitische Person ist die Stiftung Träger von Rechten und Pflichten.
Zunächst kann zw. einer rechtlich selbstständigen Stiftung und einer unselbstständigen Stiftung (auch als Treuhandstiftung, nicht rechtsfähige Stiftung oder fiduziarische Stiftung bezeichnet) unterschieden werden. Während erstere eine selbstständige juristische Person (Träger von Rechten und Pflichten) ist, wird die unselbstständige Stiftung von einem Treuhänder verwaltet.
Des Weiteren kann zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschieden werden. Entscheidend ist dabei der Stiftungszweck. Als "gemeinnützig" wird eine Stiftung vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Stiftungszweck und die tatsächliche Geschäftsführung den §§ 51 ff. AO entsprechen.
Im Zusammenhang mit dem ggw. Niedrigzinsumfeld gewinnt zudem die sogenannte "Verbrauchsstiftung" an Bedeutung. Dieser ist es gestattet, ihr Vermögen für die Stiftungszwecke zu verbrauchen. Bei der "klassischen" Stiftung ist das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhalten und nur die Erträge dürfen für die Stiftungszwecke zum Einsatz gebracht werden.
Weitere Unterschiede können sich durch die Zweckrichtung und die konkrete organisatorische Ausgestaltung ergeben. In diesem Zusammenhang stehen die Bezeichnungen Familienstiftung, Bürgerstiftung, Unternehmensstiftung, Unternehmensträgerstiftungen etc.
Von diesen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Kirchliche Stiftungen und die Stiftungen öffentlichen Rechts zu unterscheiden.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie so häufig entscheidet der konkrete und individuelle Einzelfall.
Vorteil der selbstständigen Stiftung ist die Eigenschaft der juristischen Person, die Unabhängigkeit, Beständigkeit und Sicherheit.
Vorteile der unselbstständigen Stiftung sind der geringere Gründungsaufwand, die Möglichkeit einer geringeren Vermögensausstattung und eine größere Flexibilität.
Gem. einer Erhebung des Bundesverband Deutscher Stiftungen existierten Anfang 2020 23.230 rechtlich selbstständige Stiftungen in Deutschland. Tendenz steigend.
Die Stiftung ist ein verselbstständigtes Zweckvermögen und gehört niemandem. Sie ist in ihrem Handeln an die Stiftungssatzung und den Stifterwillen (im Zeitpunkt der Errichtung) gebunden.
Nach der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde (Stiftungsaufsicht) kann der Stifter ein Stiftungsvorhaben nicht mehr rückgängig machen.
Mit der Anerkennung lebt die Stiftung auf und existiert fortan ohne personelles Substrat.
Grundsätzlich ist eine Stiftung auf die "Ewigkeit" ausgerichtet. In Deutschland existieren beispielsweise noch heute mindestens 63 aktive Stiftungen, die vor dem 15. Jahrhundert gegründet wurden.
Existenziell für die Stiftung ist jedoch ihr Vermögen. Reicht dieses nicht mehr aus, um die Stiftungszwecke zu verwirklichen, so wird die Zweckverwirklichung unmöglich. In diesem Fall wäre die Stiftung aufzuheben (vgl. § 87 Abs. 1 BGB).
Alternativ käme eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder eine Zusammenlegung mit einer anderen notleidenden Stiftung in Betracht. Diese Alternativen werden ggw. im Rahmen der aktuellen Stiftungsrechtsreform intensiv diskutiert.
Nein.
Bei der Wahl des Stiftungszwecks hat der Stifter einen großen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Stiftung ist lediglich dann nicht anerkennungsfähig, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Somit kann die Stiftung auch rein privatnützigen Zwecken wie beispielsweise der eignen Familie dienen.
Ob eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird, richtet sich nach dem Stiftungszweck und der späteren tatsächlichen Geschäftsführung. Der Stiftungszweck muss dem Katalog der Zwecke des § 52 AO entsprechen.
