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  • Was ist eine Stiftung?
    Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die mit den Erträgen bzw. Früchten ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Die Stiftung hat keine Mitglieder, Eigentümer, Gesellschafter o.ä. Damit die Zweckverwirklichung dauerhaft gesichert ist, muss die Stiftung das ihr vom Stifter zugewendete Vermögen erhalten (Vermögenserhaltungsgrundsatz). Sie darf grundsätzlich nur die Erträge für die Zweckverwirklichung verwenden. Als eigenständige jurisitische Person ist die Stiftung Träger von Rechten und Pflichten.
  • Welche unterschiedlichen Arten von Stiftungen gibt es?
    Zunächst kann zw. einer rechtlich selbstständigen Stiftung und einer unselbstständigen Stiftung (auch als Treuhandstiftung, nicht rechtsfähige Stiftung oder fiduziarische Stiftung bezeichnet) unterschieden werden. Während erstere eine selbstständige juristische Person (Träger von Rechten und Pflichten) ist, wird die unselbstständige Stiftung von einem Treuhänder verwaltet. Des Weiteren kann zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen unterschieden werden. Entscheidend ist dabei der Stiftungszweck. Als "gemeinnützig" wird eine Stiftung vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Stiftungszweck und die tatsächliche Geschäftsführung den §§ 51 ff. AO entsprechen. Im Zusammenhang mit dem ggw. Niedrigzinsumfeld gewinnt zudem die sogenannte "Verbrauchsstiftung" an Bedeutung. Dieser ist es gestattet, ihr Vermögen für die Stiftungszwecke zu verbrauchen. Bei der "klassischen" Stiftung ist das Grundstockvermögen der Stiftung zu erhalten und nur die Erträge dürfen für die Stiftungszwecke zum Einsatz gebracht werden. Weitere Unterschiede können sich durch die Zweckrichtung und die konkrete organisatorische Ausgestaltung ergeben. In diesem Zusammenhang stehen die Bezeichnungen Familienstiftung, Bürgerstiftung, Unternehmensstiftung, Unternehmensträgerstiftungen etc. Von diesen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Kirchliche Stiftungen und die Stiftungen öffentlichen Rechts zu unterscheiden.
  • Welche ist die bessere Stiftungsform? Eine unselbstständige Stiftung oder eine selbstständige Stiftung?
    Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie so häufig entscheidet der konkrete und individuelle Einzelfall. Vorteil der selbstständigen Stiftung ist die Eigenschaft der juristischen Person, die Unabhängigkeit, Beständigkeit und Sicherheit. Vorteile der unselbstständigen Stiftung sind der geringere Gründungsaufwand, die Möglichkeit einer geringeren Vermögensausstattung und eine größere Flexibilität.
  • Wie viele selbstständige Stiftungen gibt es in Deutschland?
    Gem. einer Erhebung des Bundesverband Deutscher Stiftungen existierten Anfang 2020 23.230 rechtlich selbstständige Stiftungen in Deutschland. Tendenz steigend.
  • Wem gehört die Stiftung? Gehört die Stiftung dem Stifter?
    Die Stiftung ist ein verselbstständigtes Zweckvermögen und gehört niemandem. Sie ist in ihrem Handeln an die Stiftungssatzung und den Stifterwillen (im Zeitpunkt der Errichtung) gebunden. Nach der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde (Stiftungsaufsicht) kann der Stifter ein Stiftungsvorhaben nicht mehr rückgängig machen. Mit der Anerkennung lebt die Stiftung auf und existiert fortan ohne personelles Substrat.
  • Wann endet eine Stiftung?
    Grundsätzlich ist eine Stiftung auf die "Ewigkeit" ausgerichtet. In Deutschland existieren beispielsweise noch heute mindestens 63 aktive Stiftungen, die vor dem 15. Jahrhundert gegründet wurden. Existenziell für die Stiftung ist jedoch ihr Vermögen. Reicht dieses nicht mehr aus, um die Stiftungszwecke zu verwirklichen, so wird die Zweckverwirklichung unmöglich. In diesem Fall wäre die Stiftung aufzuheben (vgl. § 87 Abs. 1 BGB). Alternativ käme eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder eine Zusammenlegung mit einer anderen notleidenden Stiftung in Betracht. Diese Alternativen werden ggw. im Rahmen der aktuellen Stiftungsrechtsreform intensiv diskutiert.
  • Ist eine Stiftung immer gemeinnützig? Muss eine Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgen?
    Nein. Bei der Wahl des Stiftungszwecks hat der Stifter einen großen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Stiftung ist lediglich dann nicht anerkennungsfähig, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Somit kann die Stiftung auch rein privatnützigen Zwecken wie beispielsweise der eignen Familie dienen. Ob eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt wird, richtet sich nach dem Stiftungszweck und der späteren tatsächlichen Geschäftsführung. Der Stiftungszweck muss dem Katalog der Zwecke des § 52 AO entsprechen.
  • Wie gründe ich eine selbstständige Stiftung? Ablauf einer Stiftungserrichtung?
    Zunächst sollte der Entschluss zur Stiftungsgründung wohl durchdacht und mit einem Berater besprochen werden. Ist die Stiftung erst einmal anerkannt, kann die Satzung nur noch bedingt angepasst werden. Aus diesem Grund sind im Anerkennungsverfahren bereits alle Eventualitäten und mögliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Entstehung einer Stiftung ist ein Stiftungsgeschäft (inkl. Satzung) und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (vgl. § 80 Abs. 1 BGB). Im groben lässt sich das Anerkennungsverfahren wie folgt beschreiben: 1. Vorgespräche und Erstellung eines Stiftungsmodells bzw. Konzepts (Ermittlung des Zwecks, der Organisation und Finanzierung, etc.) 2. Entwurf einer Stiftungssatzung und eines Stiftungsgeschäfts 3. Erstellung eines Konzepts zur Verwirklichung und Finanzierung des Stiftungszwecks 4. Vorabstimmung mit der Stiftungsbehörde 5. Vorabstimmung mit dem Finanzamt 6. ggf. Anpassung und Konkretisierung 7. Antrag auf Anerkennung bei der Stiftungsbehörde 8. Anerkennung 9. Vermögensübertragung 10. konstituierende Sitzung der Organe 11. Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Im Einzelfall ergeben sich freilich Abweichung in diesem Prozess.
  • Ab welchem Betrag bzw. Vermögen kann ich eine Stiftung gründen?
    Eine selbstständige Stiftung ist gem. § 80 Abs. 2 BGB nur dann anzuerkennen, wenn die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Dahingehend obliegt es der Stiftungsbehörde, eine Prognoseentscheidung zu treffen. Neben dem Umfang des Stiftungszwecks und dem damit einhergehenden Mittelbedarf ist insbesondere die Art des Vermögens und seine Ertragskraft maßgeblich. Eine gesetzliche Mindesthöhe existiert nicht. Sofern in der Literatur Beträge ab 30.000,- € oder 50.000,- € genannt werden, so sind derartige Aussagen mit Blick auf das Niedrigzinsumfeld kritisch zu betrachten. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall und ein überzeugendes Stiftungskonzept welches langfristig eine nachhaltige Stiftungsarbeit und Zweckverwirklichung gewährleistet.
  • Dauer einer Stiftungsgründung? Wie lange dauert die Anerkennung einer Stiftung?
    Die Dauer der Stiftungsgründung hängt erwartungsgemäß von dem Umfang und der Komplexität des Stiftungsvorhabens ab. Ferner wird die Dauer des Stiftungsvorhaben regelmäßig primär durch die Bearbeitungszeiten bei der Stiftungsbehörde (Vorprüfung und Anerkennungsverfahren) und dem Finanzamt (bei gemeinnützigen Stiftungen erfolgt i.d.R. eine Vorprüfung) beeinflusst. Die Bearbeitungszeiten variieren dabei in den einzelnen Bundesländern teils erheblich.
  • Welchen Zwecken kann die Stiftung dienen?
    Bei der Wahl des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungszwecke hat der Stifter einen großen Entscheidungsspielraum (Privatautonomie des Stifters). Eine Stiftung wäre lediglich dann nicht anerkennungsfähig, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährden würde. Ferner muss der Stiftungszweck außerhalb der Stiftung liegen (Unzulässigkeit der Selbstzweckstiftung) und darf auch nicht ausschließlich dem Stifter dienen (Unzulässig der Stiftung für den Stifter). Wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit angestrebt, so muss es sich um einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO handeln. Hierzu zählt beispielsweise: - Förderung der Wissenschaft und Forschung - Förderung des Sports - Förderung der Kunst und Kultur - Förderung des Naturschutzes und der Denkmalpflege - u.v.m.
  • Welche Organe hat die Stiftung?
    Das Gesetz normiert als verbindliches Organ für die Stiftung den Vorstand (vgl. §§ 86 S. 1, 26 Abs. 1 S. 1 BGB). Diesem obliegt die Geschäftsführung und er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Neben diesem kann der Stifter noch weitere Organe in die Stiftungsstruktur integrieren. Dies könnte beispielsweise ein Kuratorium oder Stiftungsrat sein. Diesem zweiten Organ kommt regelmäßig eine überwachende und beratende Funktion ggü. dem Vorstand zu. Ferner kann durch eine Satzungsregelung die Geschäftsführung auf einen Geschäftsführer übertragen werden.
  • Welchen Einfluss hat der Stifter nach der Anerkennung?
    Nach der Anerkennung existiert die Stiftung als selbstständige juristische Person. Sie ist von der Person des Stifters losgelöst. Die Wahrung des Stifterwillens bleibt jedoch das höchste Gebot der Stiftung. Dabei ist jedoch nicht der aktuelle Stifterwille maßgeblich, sondern jener Stifterwille, wie er zum Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Er findet seinen Ausdruck insbesondere im Stiftungsgeschäft, der Stiftungssatzung und im übrigen Anerkennungsverfahren. Insofern bleibt ein mittelbarer Einfluss des Stifters stets bestehen. Daneben besteht für den Stifter die Möglichkeit, sich aktiv in die Stiftungsarbeit als Vorstand, Kuratoriumsmitglied o.ä. einzubringen. Im Rahmen der ggw. Stiftungsrechtsreform wird über eine weitere Stärkung des Stifterwillen diskutiert. So soll dem Stifter die Möglichkeit gegeben werden, nach der Anerkennung Satzungsregelungen anzupassen. Wie dies konkret ausgestaltet wird bleibt abzuwarten.
  • Wie kann ich mich als Stifter finanziell absichern?
    Die Stiftungsgründung zu Lebzeiten bedeutet einen finalen Abfluss von Vermögen an die Stiftung. Dieses kann bei einer späteren Verarmung des Stifters nicht zurückgefordert werden. Insofern ist der Wunsch der familiären und eigenen Absicherung berechtigt und nachvollziehbar. Bei einer privatnützigen Stiftung kann unproblematisch die Familie, Abkömmlinge des Stifters oder Dritte als Destinatäre (Empfänger von Zuwendungen der Stiftung) benannt werden. Bei einer gemeinnützigen Stiftung ist dies problematischer. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, ausschließlich und selbstlos die gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen. Dies verbietet es grundsätzlich, dass der Stifter oder seine Angehörigen finanzielle Zuwendungen von der Stiftung erhalten. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber aber mit der Regelung des § 58 Nr. 6 AO normiert. Danach darf die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmeregelung kommt es jedoch regelmäßig zu Differenzen mit dem Finanzamt. Aus diesem Grund ist dazu zu raten, eine Absicherung des Stifters durch anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten sicherzustellen.
  • Mit welchen laufenden Kosten ist bei einer Stiftung zu rechnen?
    Nach der Anerkennung widmet sich die Stiftung der Verwirklichung ihrer Zwecke. Dabei wird sie mit den klassischen laufenden Kosten wie beispielsweise Büromiete, Strom, Heizung, Telekommunikation, Website, etc. konfrontiert. Freilich genügt bei einer schlanken Struktur jedoch auch eine zustellungsfähige Adresse mit einem Briefkasten. Mit Blick auf die Dokumentation/Abschlüsse ist die Stiftung in der Regel zur Erstellung eines Jahresabschlusses und eines jährlichen Stiftungsberichts verpflichtet. Die Einzelheiten ergeben sich dabei aus den einschlägigen Landesstiftungsgesetzen. Eine Pflicht doppelte Buchführung oder Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer o.ä. besteht nicht. Die laufenden Kosten können demnach sehr niedrig gehalten werden.
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